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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HE-Log GmbH, Friedberg 231, 9427 Wolfhalden, Schweiz

1 Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der HE-Log GmbH (im Folgenden HE-Log) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Kunde). Sie gelten für die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Sendungen mittels Frachtbriefs / CMR gemäß dem Kalkulator bzw. Buchungstool auf der Webseite.

Entgegenstehenden AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

1.2

Versichert ist die Verkehrsvertragliche Haftung des

Spediteurs:

  • nach den AB SPEDLOGSWISS und AB SPEDLOGSWISS Lager,
  • nach den AB SPEDLOGSWISS Reedereiagenten sowie sonstiger im Verkehrsgewerbe marktüblicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
  • nach sonst anwendbarem Recht, wenn keine marktüblichen AGB bestehen oder gerichtlich festgestellt ist, dass diese keine Geltung haben.
  • nach deutschem Recht, §§ 453 ff. HGB, insbesondere § 466 (2), 1., Haftungskorridor zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechte
  • nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, neueste Fassung (ADSp 2017)

Frachtführers:

  • nach schweizerischem Obligationenrecht (OR) oder sonst anwendbarem nationalen Recht$
  • nach dem “Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR)
  • nach vertraglichen Haftungsvereinbarungen, sofern sie nicht über das ansonsten anwendbare Recht hinausgehen
  • nach deutschem Recht, §§ 407 HGB, insbesondere § 449 (2). 1., Haftungskorridor zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechte

1.3

Sofern der Kunde als Auftraggeber einen Firmennamen angibt, wird davon ausgegangen, dass dieser nicht Verbraucher ist und für gewerbliche Zwecke transportiert.

2 Leistungsbeschreibung

2.1

In Zusammenarbeit mit unseren Transportpartnern übernimmt HE-Log die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Sendungen innerhalb von Europa.

2.2

Die Abholung der Sendung(en) erfolgt ca. zu einem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt oder Zeitraum an der von dem Kunden benannten Adresse. Die Übernahme der Sendungen erfolgt „ab Bordsteinkante“, sofern nicht explizit anders durch HE-Log bestätigt wurde. Es wird nur jeweils ein Abhol- und ein Zustellversuch durchgeführt. Die zulässigen Maße und Gewichte ergeben sich im Einzelnen aus der Übersicht des Preiskalkulators.

2.3

Die Zustellung erfolgt an den auf der Sendung angegebenen Adressaten durch Übergabe gegen Unterschrift des Empfängers. Der absendende Kunde ist damit einverstanden, dass die Übergabe auch an eine andere Person erfolgen darf, von der den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt ist (Ersatzzustellung).

Andere Personen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere in den Räumen des Adressaten (Empfänger) anwesende Mitglieder und Angestellte des Haushaltes des Empfängers.

2.4

HE-Log ist, sofern die Sendung auf Ladehilfsmitteln (Palette, Gitterbox, etc.) übergeben wird nicht verpflichtet, diesen gegen Leerpaletten, Gitterboxen etc. beim Empfänger zu tauschen. Eine Rückführungsverpflichtung besteht seitens HE-Log nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart und sowohl für die Übernahme des Tauschrisikos als auch für den Rücktransport eine gesonderte Vergütung vereinbart.

2.5

Kann die Sendung nicht in der beschriebenen Art und Weise abgeholt oder zugestellt werden gilt die Sendung als unzustellbar (z.B. Sendungsgewicht über 31kg, kein Hebebühnenfahrzeug gebucht und keine Lade- oder Entladehilfe vorhanden). Der Kunde wird hierüber durch HE-Log telefonisch oder per E-Mail benachrichtigt. Der Kunde kann zusätzlich weitere Abhol- oder Zustellversuche beauftragen, die Kosten hierfür werden individuell seitens HE-Log angeboten. Die vertraglich geschuldete Wartezeit für das Be- und Entladen oder aus sonstigen Gründen ist abweichend der Ziffer 11.2 ADSp 2017 auf insgesamt 120 Minuten pro Be- und Entladung begrenzt. Jede weitere angefangene Stunde wird dem Kunden mit 35€ / Stunde abgerechnet.

2.6

Ebenfalls als unzustellbar gelten Sendungen mit falscher Adressierung, soweit sich die richtige Adresse nicht mit zumutbarem Aufwand durch HE-Log feststellen lässt, und Sendungen, deren Annahme verweigert wird.

2.7

Unzustellbare Sendungen werden von HE-Log an den Absender zurückbefördert, falls der Kunde keine alternative Adressierung angeben kann oder HE-Log eine zur Verfügung stellt.

Etwaige Mehrkosten durch die Distanz und Aufwand für die Anfahrt zu einer alternativen Adresse werden dem Kunden vorab schriftlich per E-Mail oder telefonisch angeboten.

Verweigert der Kunde die Rücknahme, ist HE-Log berechtigt, über die Sendung auf dessen Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen, u. a. auch nach den gesetzlichen Bestimmungen zu veräußern oder zu vernichten.

Bei Sendungen mit gefährlichem Inhalt ist HE-Log berechtigt, auf Kosten des Kunden die Sendung zu vernichten oder zu veräußern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

2.8

Kündigt der Kunde den Frachtvertrag, so kann er dies bis 24 Stunden (Samstag und Sonntag bleiben unberücksichtigt) vor der ersten Abholzeit kostenlos tun. Bei Kündigung weniger als 24 Stunden (Samstag und Sonntag bleiben unberücksichtigt) vor der ersten Abholzeit fallen abweichend zu § 415 HGB 80% der vereinbarten Fracht bei Express Transporten an. Weiterhin ist HE-Log berechtigt die Wartezeit entsprechend 2.5 zusätzlich zu berechnen.

3 Vertragsverhältnis

3.1

Ein Auftrag zur Beförderung (Antrag des Kunden auf Abschluss eines Beförderungsvertrages) erfolgt durch Onlinebuchung unter www.he-log.com oder www.he-log.com/kalkulator, Beauftragung per E-Mail mit entsprechender Bestätigung durch HE-Log (E-Mail Transportbestätigung) oder Übergabe einer bedingungsgerechten Sendung.

3.2

Weisungen, die vom Kunden nach Übergabe einer Sendung erteilt worden sind, muss HE-Log nicht beachten. Soweit HE-Log dem Empfänger im Rahmen eigener Services die Möglichkeit einräumt, über Ort und Zeit der Ablieferung zu bestimmen, geht das diesbezügliche Weisungs- und Verfügungsrecht über die Sendung abweichend von § 418 Abs. 2 HGB bereits vor dem ersten Zustellversuch auf den Empfänger über. Im Übrigen finden die §§ 418 Abs.1 bis 5 und 419 HGB keine Anwendung.

3.3

Entsprechen Sendungen nicht den Bedingungen dieser AGB oder den in der Übersicht Preis/Leistung genannten zulässigen Maßen und Gewichten oder den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung, übernimmt HE-Log keine Haftung für Schäden.

3.4

HE-Log ist berechtigt, auch nach Übernahme der Sendung(en) vom Kunden zur Feststellung, ob es sich um bedingungsgerechte Sendungen handelt, Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen. Verweigert der Kunde die Auskunft oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so ist HE-Log, sofern berechtigter Anlass zu der Vermutung besteht, dass es sich um eine nicht bedingungsgerechte Sendung handelt, berechtigt, diese Sendung auf ihren Inhalt zu untersuchen.

3.5

Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden nach Übergabe der Sendung(en) an HE-Log ist ausgeschlossen.

3.6

Der Zustellauftrag gilt mit der Übergabe an den Empfänger gemäß Ziff. 2.2. bzw. Ziffer 2.3. dieser AGB als durchgeführt.

3.7

Die Angebote von HE-Log wenden sich ausschließlich an unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen.

3.8

Die Auslobung von Produkten und Dienstleistungen über die Internetseiten von HE-Log stellt lediglich die Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Ein gegenseitiger Vertrag kommt erst durch die Zusendung einer gesonderten Annahmebestätigung per Mail mit Fahrzeugdetails durch HE-Log zustande. HE-Log behält sich vor, einen Vertragsschluss über die Internetseiten von HE-Log ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

HE-Log wird den Kunden während seiner Geschäftszeiten (Mo-Fr 8-17 Uhr, außer gesetzliche Feiertage) innerhalb von 2 Stunden telefonisch oder in Textform in Kenntnis setzen.

3.9

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt der Kunde, dass er diese AGB und gegebenenfalls weitergehende genannten produktspezifische oder dienstleistungsspezifischen Anforderungen auf den Internetseiten von HE-Log zur Kenntnis genommen hat.

 

4 Bedingungsgerechte Sendungen

4.1

HE-Log befördert Sendungen, die der jeweils gültigen Übersicht Preis/Leistung sowie den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung genügen.

4.2

Nicht angenommen werden:

4.2.1

Sendungen, deren Beförderung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstößt, deren Beförderung oder Lagerung nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegen (sofern nicht explizit anders vereinbart, z.B. durch einen Gefahrguttransport),

4.2.2

Sendungen, deren Beförderung mit besonderen Auflagen verbunden ist, insbesondere speziellen Aus-, Einfuhr- oder zollrechtlichen Bestimmungen eines Durchgangs- oder Bestimmungslandes unterliegen (sofern nicht explizit anders vereinbart, z.B. mit Regelungen über die Verzollung),

4.2.3

Sendungen von außergewöhnlichem oder nur schwer schätzbarem Wert, wie Kunstwerke, Unikate, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten, Uhren, Geld, Kredit- und Guthabenkarten (z. B. Telefonkarten) und andere gültige Zahlungsmittel,

4.2.5

Sendungen, die einer besonderen Behandlung bei einem Transport bedürfen (z. B. verderbliche oder schadensgeneigte Güter, die vor Hitze- oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind; Hängerkonfektion) (sofern nicht explizit anders vereinbart, z.B. für temperaturgeführte Transporte),

4.2.6

Sendungen, die lebende Tiere sowie Teile oder sterbliche Überreste von Tieren oder Menschen enthalten,

4.2.7

Sendungen, die aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit oder durch ihren Inhalt eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von materiellen Gütern sowie anderen Sendungen hervorrufen können,

4.2.8

Sendungen, bei denen die vom Kunden bezeichnete Abholadresse oder die Zustelladresse ungeeignet oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreichbar ist oder für deren Einlieferung oder Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, weiterhin werden keine Insel- oder Berg-Abholungen/-Zustellungen vorgenommen,

4.2.9

Sendungen, deren Adressierung eine Postfachanschrift, eine Packstation oder eine Großkundenpostleitzahl ist. Angaben zur Gestaltung der Anschrift können den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung (Ziffer 11) und Kennzeichnung (Ziffer 10) von Sendungen entnommen werden.

4.2.10

Jegliche Art von Sendungen, die Öl, Benzin, oder Schmierstoffe enthalten und nicht ordnungsgemäß abgelassen sind, wobei keinerlei Restmengen aus der Umverpackung treten dürfen.

 

5 Preise

5.1

Das zu entrichtende Entgelt ergibt sich aus der jeweils gültigen Übersicht Kalkulator/Buchung.

5.2

Das zu entrichtende Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, ist innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Abweichungen hiervon müssen explizit durch HE-Log in Textform vor Durchführung des Transports bestätig werden.

5.3

Etwaig anfallende Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben vereinnahmt HE-Log beim Kunden. Sofern der Empfänger diese nicht entrichtet, gilt dies als Annahmeverweigerung der Sendung.

5.4

entfällt

5.6

Bei Nichtbezahlung der offenen Rechnungen behält sich HE-Log die Beauftragung eines Inkassodienstleisters oder Rechtsanwalts vor. Die dadurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten (insbesondere Gerichtskosten, Kosten der Vollstreckungsorgane, Ermittlungskosten etc.) sind bei Inanspruchnahme durch den Kunden zu ersetzen.

 

6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unstreitigen, fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt davon unberührt.

 

7 Haftung

7.1

Soweit in diesen AGB oder zwischen HE-Log und dem Kunden nichts Anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet HE-Log bei der Beförderungen wie folgt:

Versichert ist die Verkehrsvertragliche Haftung des

Spediteurs:

  • nach den AB SPEDLOGSWISS und AB SPEDLOGSWISS Lager,
  • nach den AB SPEDLOGSWISS Reedereiagenten sowie sonstiger im Verkehrsgewerbe marktüblicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).
  • nach sonst anwendbarem Recht, wenn keine marktüblichen AGB bestehen oder gerichtlich festgestellt ist, dass diese keine Geltung haben.
  • nach deutschem Recht, §§ 453 ff. HGB, insbesondere § 466 (2), 1., Haftungskorridor zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechte
  • nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, neueste Fassung (ADSp 2017)

Frachtführers:

  • nach schweizerischem Obligationenrecht (OR) oder sonst anwendbarem nationalen Recht$
  • nach dem “Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR)
  • nach vertraglichen Haftungsvereinbarungen, sofern sie nicht über das ansonsten anwendbare Recht hinausgehen
  • nach deutschem Recht, §§ 407 HGB, insbesondere § 449 (2). 1., Haftungskorridor zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechte

 

7.2

HE-Log haftet dem Kunden bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen.

7.3

Hat der Kunde eine nicht bedingungsgerechte Sendung zur Beförderung übergeben, ohne hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, und entsteht an der Sendung ein Schaden, der nach den Umständen des Falles aus der fehlenden Geeignetheit der Sendung entstehen konnte, so wird zugunsten des Beförderers vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die besonderen Haftungsminderungs- bzw. Haftungsausschlussgründe nach §§ 425 Abs. 2, 426 und 427 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 17 CMR bleiben hiervon unberührt.

7.4

Der Kunde oder Empfänger hat einen äußerlich erkennbaren Schaden spätestens bei der Ablieferung der Sendung, einen nicht äußerlich erkennbaren Schaden innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jeweils unter deutlicher Kennzeichnung des Schadens, anzuzeigen. Anderenfalls wird vermutet, dass die Sendung vollständig und unversehrt abgeliefert wurde.

7.5

Ein Totalverlust wird vermutet, wenn eine Sendung nach Übernahme zur Zustellung bei nationaler Zustellung nicht innerhalb von 20 Tagen, international nicht innerhalb von 30 Tagen abgeliefert wurde. Ein schriftlicher Abliefernachweis mit der Unterschrift des Empfängers entbindet HE-Log von der Haftung für Totalverluste. Als Abliefernachweis wird auch die Unterschrift eines Empfängers in digitaler Form und deren Reproduktion anerkannt.

7.6

Ansprüche aus dem Vertrag kann im Übrigen nur der Kunde als Vertragspartner von HE-Log unter Vorlage der Einlieferungsquittung geltend machen. § 421 Abs. 1 S. 2 HGB wird insoweit abbedungen.

7.7

Alle Ansprüche des Kunden verjähren gemäß § 439 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 32 CMR. Soweit Ansprüche betroffen sind, die nicht den Vorschriften des Frachtvertrages nach dem HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung der CMR unterliegen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Ansprüche aus deliktischer Haftung von HE-Log gelten jedoch die Verjährungsfristen des § 439 HGB bzw. des Art. 32 CMR entsprechend.

7.8

Der Kunde haftet HE-Log unmittelbar oder aufgrund der Inanspruchnahme seitens Dritter für Schäden, die durch nicht bedingungsgerechte Sendungen entstanden sind. Dies gilt im Falle des Auftrages eines Verbrauchers nur, wenn den Kunden ein Verschulden trifft.

7.9

Sofern der Empfänger im Rahmen einer Zustellung anfallende Zusatzkosten (Zölle, Ein- und Ausfuhrabgaben) nicht entrichtet, hat der Kunde HE-Log die Kosten der Rückbeförderung der annahmeverweigerten Sendung zuzüglich angefallener Zusatzkosten zu ersetzen.

7.10

Der Kunde haftet für alle Folgen, die aus einem unzulässigen grenzüberschreitenden Transport und Verstößen gegen Aus-, Einfuhr- oder zollrechtliche Bestimmungen entstehen.

7.11

HE-Log ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender oder Kunden zurückzuführen ist. Es gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse.

7.12

HE-Log haftet für Güterschäden aus Beförderungsverträgen von der Abholung bis zur Zustellung der Sendungen mit 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB, Art. 23 CMR). Auf Wunsch sowie Anforderung in Textform seitens des Kunden kann die Haftung bei innerdeutschen Transporten auf bis zu 40 SZR/kg erhöht werden (Haftungskorridor gem. HGB).

7.13

Die Haftung für Lieferfristüberschreitungen ist bei nationalen (innerhalb Deutschlands) Güterbeförderungen auf das dreifache (§ 431 Abs. 3 HGB) sowie bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf das einfach der Fracht (Art. 23 Abs. 5 CMR) beschränkt.

7.14

Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren gegangen oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder nach dem entwerteten Teil der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

7.15

Eine Haftung für Schäden an Verpackung oder Lademitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Boxen oder Ähnliches, sollten diese nicht zusätzlich komplett verpackt gewesen sein.

7.16

HE-Log haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für Verluste oder Beschädigungen an Sendungen oder für Lieferfristüberschreitungen, die auf Umständen beruhen, die HE-Log trotz größter Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

 

8 Datenspeicherung

8.1

Alle persönlichen Daten werden von HE-Log gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

8.2

HE-Log weist darauf hin, dass HE-Log sich zur Erfüllung der obliegenden Leistungen Dritter (Unterauftragnehmer) bedient. Zur Durchführung der mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist HE-Log befugt, persönliche Daten in dem notwendigen Umfang an diese Dritten zu übermitteln.

8.3

HE-Log oder ihre Unterauftragnehmer setzen elektronische Mittel zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung ein und speichern deshalb die Daten, die im Zusammenhang mit der Zustellung stehen, z. B. die digitalisierte Form der Unterschrift des Empfängers, Datum und Uhrzeit der Zustellung, zu Nachweiszwecken.

 

9 Anschrift und Absenderangaben auf Sendungen

9.1

Jede zur Beförderung an HE-Log übergebene Sendung bedarf einer online oder in Textform übermittelten vollständigen Anschrift und Absenderangabe durch den Kunden. Die Anschrift muss so genau und deutlich sein, dass die Sendung ohne Nachforschungen befördert und ausgeliefert werden kann. Sie darf keine Zusätze enthalten, die zu Missverständnissen führen oder die Bearbeitung der Sendung erschweren oder unmöglich machen.

Die Anschrift muss von oben nach unten geordnet

  • den Namen des Empfängers (ggf. zuzüglich Firmenbezeichnung),
  • die Zustellangaben (Straße und Hausnummer; soweit vorhanden, bei Firmen die Abteilungsbezeichnung),
  • den Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl und
  • bei grenzüberschreitender Beförderung das Bestimmungsland enthalten.

Der Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl soll in deutlichem Abstand von den Zustellangaben in der untersten Zeile stehen. Der Bestimmungsort ist ohne Zusätze, die nicht zur offiziellen Ortsbezeichnung gehören, anzugeben. Die Postleitzahl muss stets vollständig angegeben sein. Die Absenderangabe muss in ihrer Anordnung und in den Bestandteilen der Anschrift entsprechen. Die Absenderangabe darf die Deutlichkeit der Anschrift nicht beeinträchtigen.

9.2

Sollte sich weniger als 24 Stunden vor der ersten Abholzeit (Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertrage bleiben unberücksichtigt) eine der Abhol- oder Zustelladressen ändern, so wird die Differenz (positiv wie negativ) in der Distanz neu abgerechnet. HE-Log wird die neuen Kosten der Differenz schriftlich per E-Mail kommunizieren.

10 Verpackungsbedingungen für Sendungen​

10.1

Sendungen sind durch den Kunden nach Inhalt, Art der Versendung und Umfang sicher zu verpacken, damit eine Beschädigung während des Transportes ausgeschlossen wird und der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss.

10.2

Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhaltes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z. B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen.

10.2.1

Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten.

10.2.2

Die Innenverpackung muss den Inhalt fixieren und zur Außenverpackung hin und bei mehreren Inhaltsteilen untereinander allseitig polstern. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für den Einzelversand sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen (z. B. Formschaum) als Transportverpackung zwingend erforderlich.

10.2.3

Zum Verschließen der Sendungen sind widerstandsfähige Materialien (z. B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder oder faserverstärkte Nassklebebänder) zu verwenden, die den Sendungszusammenhalt garantieren. Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt sein.

10.2.4

Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z. B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Die Verpackung muss das Transportgut vollständig umschließen.

 

11 Schlussbestimmungen

11.1

Für Verträge mit Kunden, die nicht Verbraucher sind gilt für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag der Gerichtsstand Trogen CH als vereinbart.

12.2

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

Stand: 07.02.2024