Einfuhr in die Schweiz - Zollbestimmungen bei deutschen Exporten

Die Schweiz gilt in vielen Dingen als Besonderheit, vor allem dann, wenn es um Grenzverfahren, Grenzüberschreitungen und dergleichen mehr geht. So sind auch die Bestimmungen für die Einfuhr von Waren in der Schweiz anders geregelt als in den übrigen europäischen Ländern.

Übersicht:

Begründet wird dies vielfach dadurch, dass die Schweiz, obwohl geografisch mitten in Europa gelegen, kein Mitglied der EU ist und auch nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört, der außer den EU-Ländern noch Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst.

EINFUHR IN DIE SCHWEIZ – PRIVAT ODER GEWERBLICH?

Als gewerbliche oder Handelsware gelten solche Dinge, die für den gewerblichen Gebrauch oder den Wiederverkauf gedacht sind.

PRIVATE EINFUHR VON WAREN

Unterschieden wird zwischen privaten Zollüberquerungen und gewerblichen. Wer privat in Deutschland einkauft und die Waren in die Schweiz bringt, hat Obergrenzen zu beachten. Bei einem Wert von über 300 Franken muss die Mehrwertsteuer gezahlt werden, was aber nicht automatisch eine Verzollung nach sich zieht. Weitere Informationen zum Warenwert und den Gütern, stellt die eidgenössische Zollverwaltung hier zur Verfügung. 

GEWERBLICHE EINFUHR IN DIE SCHWEIZ

Sind es jedoch Waren zu gewerblichen oder Handelszwecken, gelten für die Einfuhr in die Schweiz gesonderte Bedingungen. In diesem Fall muss eine elektronische Zollanmeldung erfolgen. Dies gilt übrigens auch, wenn die Einfuhr in einem Privatfahrzeug erfolgt. Für die Einordnung als gewerbliche Verzollung ist einzig und allein der Zweck der Ware entscheidend.

WAS IST BEIM ZOLL ZU TUN?

Bei der sogenannten endgültigen Einfuhr in die Schweiz müssen die Waren einer Schweizer Zollstelle zugeführt und zur Veranlagung angemeldet werden. Vorgelegt werden muss die Einfuhrzollanmeldung. Dies ist seit 2012 auch digital möglich. Eine digitale Einfuhrzollanmeldung und weitere Informationen finden Sie hier.

Auch Begleitdokumente sind zu beachten. Diese sind Rechnungen, Ursprungsnachweise und dergleichen mehr. Auch Frachtdokumente wie Lieferscheine oder Ladelisten können verlangt werden. Auf den Begleitscheinen ist auch die Zolltarifnummer vermerkt.

Eine summarische Anmeldung muss einige Angaben enthalten wie Anzahl der Packstücke, Kennzeichnung des Fahrzeuges und die summarische Warenbezeichnung. Auch das Bruttogewicht der einzelnen Warenpositionen ist anzugeben sowie Name und Unterschrift der anmeldenden Person.

Die Anmeldepflicht hat derjenige, der die Ware über die Grenze bringt, auch wenn dies nur der Warenführer oder Spediteur ist. Auch kann der Zollschuldner der Versender oder Empfänger sein. Solche Waren beim Zoll bearbeiten zu lassen, ist nur an bestimmten Zollstellen möglich und an deren Öffnungszeiten gebunden. Viele Spediteure bieten Verzollungsdienstleistungen an. Handelt es sich um eine Lieferung über Post oder Kurier, erstellt das Transportunternehmen die Zollanmeldung und stellt dem Empfänger dafür eine Rechnung aus.

SO MUSS FÜR EINE REIBUNGSLOSE EINFUHR VERZOLLT WERDEN

Sollen Waren in die Schweiz eingeführt werden, so muss die Anmeldung beim Schweizer Zoll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Preis-und Wertangaben sind in Schweizer Franken anzugeben. Dabei wird der letzte Börsentag vor der Entstehung der Zölle zu Grunde gelegt.

Üblicherweise ist der Zoll vor Ort in bar zu entrichten. Für regelmäßige Einfuhren ist dies schwer realisierbar. Deshalb gibt es die ZAZ: Eine bargeldlose Zollveranlagung ist möglich, wenn vom Zollpflichtigen das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) genutzt wird.

Gewerbekunden können eine E-Rechnung für den Zoll direkt elektronisch erhalten, entweder in das Buchhaltungssystem oder ins Online-Banking.

SICHERHEIT UND KONTROLLEN BEI DER EINFUHR

Die Zollvorausanmeldung (VAM), die aus Sicherheitsgründen in vielen Ländern praktiziert wird, (Risikoanalyse, Sicherheitskontrollen) wurde durch ein „Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit“ zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz abgeschafft und erleichtert nun den Warenverkehr. Eine weitere Ausnahme sind sogenannte AEO. Diese „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ genießen einen Sonderstatus, da ihre Zuverlässigkeit in der internationalen Lieferkette bereits belegt ist. Dabei werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Kontrollen gewährt.

BESONDERHEITEN BEIM VERZOLLEN

Die Schweiz hat mit einigen Ländern Freihandelsabkommen abgeschlossen. Daher sind einige Waren gar nicht zu verzollen oder andere nur vermindert zollpflichtig. Das entsprechende Abkommen gilt jedoch nur für Waren, die die Ursprungsbestimmungen erfüllen und dies mit einem gültigen Zeugnis belegen können. Dies betrifft NUR den Zoll, andere Gebühren und Steuern sind davon nicht betroffen. Das exportierende Unternehmen ist dafür zuständig zu prüfen, ob die Waren unter das Freihandelsabkommen fallen, und auch das Ursprungszeugnis auszustellen. Einige zollbefreite Güter können auch von anderen Abgaben befreit sein, wie von der Mehrwertsteuer. Dies betrifft beispielsweise gebrauchtes Handwerkszeug oder auch Warenmuster.

Nur ZOLLFREI sind Waren, wie beispielsweise solche, die ursprünglich aus der Schweiz exportiert worden sind,und nun aber zurückgeschickt werden. Dies kann fehlerhafte oder beschädigte Artikel betreffen, die zum Hersteller zurückgehen. Weitere zollfreie Artikel können Ausstellungs-und Kunstgegenstände sein, die für Museen bestimmt werden.

Eine weitere Besonderheit ist die vorübergehende Einfuhr. Werden Artikel für einen gewissen Zeitraum eingeführt, kann dies eventuell zollfrei oder zu einer ermäßigten Zollgebühr erfolgen. Voraussetzung ist, dass eine Frist vorgegeben wurde und eingehalten wird, binnen derer die Ware die Schweiz wieder verlassen haben muss.

Es gibt dafür eine „Zollanmeldung für vorübergehende Verwendung“, die auszufüllen ist. Eine Ausnahme ist auch der sogenannte „Veredlungsverkehr“. Dabei werden Waren zur Bearbeitung in die Schweiz gebracht. Das kann beispielsweise das Vergolden von Waren wie Schmuck sein oder die Reparatur bestimmter Artikel.

Ein anderes Beispiel für Ausnahmen sind Futtererzeugnisse, die an Tiere verfüttert werden, die der Wissenschaft dienen oder in zoologischen Gärten gehalten werden.

Für spezielle Fälle, die sich nicht einordnen lassen, kann bei der Zollverwaltung auf Anfrage eine verbindliche Zollauskunft erfolgen. Allerdings ist mit einer Antwortzeit von bis zu 40 Tagen zu rechnen. Es gibt via Internet ein Formular, mit welchem die Anfrage gestellt werden kann. Diese muss diverse Auskünfte enthalten, wie Beschreibung der Ware, Fotos, Kataloge oder Gebrauchsanweisungen etc.

Um zu ermitteln, ob der volle Zoll gezahlt werden muss, in welcher Höhe oder ob Ermäßigungen zum Tragen kommen, können die Firmen unter www.tares.ch anklicken, was für sie zutrifft. Warennummern helfen die richtige Position zu finden, unter der die entsprechende Zollgebühr zu finden ist.